der Fa. Akser Döner- und Fleischfabrikation GmbH
der Fa. Akser Döner- und Fleischfabrikation GmbH
1. Allgemein
Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle geschäftlichen Beziehungen mit unseren Kunden, falls keine abweichenden Bedingungen schriftlich vereinbart wurden, auch dann wenn die Geschäftsbedingungen des Käufers einen abweichenden Inhalt haben. Eines ausdrücklichen Widerspruchs des Verkäufers bedarf es nicht. Mündliche Nebenabreden haben keine Gültigkeit. Bei telefonischen oder telegrafischen Bestellungen haften wir nicht für Aufnahme- oder Übermittlungsfehler.
2. Auftragserteilung
Unsere Angebote sind freibleibend hinsichtlich Lieferung, Lieferzeit und Preis, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine Annahmefrist enthalten. Sämtliche Lieferungen und Leistungen erfolgen zu den nachfolgend abgedruckten Bedingungen. Abweichende Bedingungen des Käufers sind für uns nur verbindlich, wenn wir sie ausdrücklich schriftlich anerkannt haben. Spätestens mit der Annahme unserer Erzeugnisse erkennt der Kunde unsere Allgemeinen Lieferbedingungen an. Will er dies nicht, hat er unverzüglich und ausdrücklich zu widersprechen. Formularmäßiger Widerspruch genügt nicht. Bei einem mündlich abgeschlossenen Vertrag trifft den Käufer die Beweislast, dass die in Rechnung gestellten Mengen, Preise und Qualität von seiner Bestellung abweichen. Die Preise verstehen sich in EURO und rein netto ab Werk EXW (INCOTERMS 2000) und schließen Fracht, Verzollung, Mehrwertsteuer und andere Abgaben nicht ein.
3. Lieferung
Das Risiko des Transports trägt der Verkäufer bis zum Zeitpunkt, an dem er die Ware am vereinbarten Bestimmungsort entladebereit von seinem Beförderungsmittel zur Verfügung stellt. Ist die Lieferung bestimmungsgemäß erfolgt, geht die Gefahr auf den Käufer über. Im Falle höherer Gewalt nicht zu vertretender Betriebsstörungen, Streik oder Aussperrung verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Dasselbe gilt wenn wir ohne unser Verschulden nicht oder nur mit Verzögerung Ware geliefert gekommen. Der Kunde kann von dem Vertrag zurücktreten, wenn wir in Verzug kommen und eine angemessene Nachfrist ungenützt verstrichen ist. Ersatzansprüche sind nur zulässig, wenn uns grobes Verschulden zur Last fällt. Die Erfüllung des Vertrages in Teilen ist zulässig. Die von uns festgestellten Gewichte auf elektronischen Waagen sind für die Berechnung maßgebend. Bzw. das in unserem Werk ermittelte Ausgangsgewicht ist maßgebend. Es wird unter Kontrolle festgestellt. Während des Transportes entstandene Gewichtsverluste gehen zu Lasten des Käufers. Für die Anerkennung weiterer Gewichtsdifferenzen ist Voraussetzung, dass im Beisein des jeweiligen Frachtführers gewogen wird und die Wiegedokumente – Kontrollschein – zum Vergleich mit den eigenen Auslieferungsunterlagen ausgehändigt werden. Feststellungen von einem vereidigten Wäger werden anerkannt. Abnahme und Zahlungsverzug Wird eine gekaufte Ware nicht fristgemäß abgenommen, von dem Käufer im Einvernehmen mit uns zurückgegeben oder nicht vereinbarungsgemäß gezahlt, so sind wir berechtigt, diese Ware ohne weitere Fristsetzung eigenhändig zu verwerten. Einen sich etwa ergebende Mindererlös hat der erste Käufer uns zu ersetzen, zuzüglich etwa entstehender Kosten. Teillieferungen sind unter Berücksichtigung unserer Interessen in einem für den Besteller zumutbaren Umfang zulässig, insbesondere wenn – die Teillieferung für den Auftraggeber im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist,
– die Lieferung der restlichen bestellen Ware sichergestellt ist und
– dem Besteller hierdurch weder erheblicher Mehraufwand noch zusätzliche Kosten entstehen.
4. Eigentumsvorbehalt
Bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises sowie bis zur Zahlung aller vergangenen oder zukünftigen Lieferungen innerhalb der Geschäftsverbindung – einschließlich aller Nebenforderungen – bei Bezahlung durch Scheck oder Wechsel bis zur Scheck- oder Wechseleinlösung – bleibt die gelieferte Ware unser Eigentum. Das gilt auch dann, wenn der Preis für bestimmte vom Abnehmer bezeichnete Warenlieferungen bezahlt ist. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung für unsere Saldoforderung, ist vereinbart, dass die Finanzierung im Wechsel/Scheckverfahren erfolgt, so tritt der Eigentumsübergang in den vorgenannten Fällen erst bei endgültiger Einlösung des Wechsels ein. Die Veräußerung der Ware ist dem Kunden nur im regelmäßigen Geschäftsgang gestattet (also nicht z. B. Sicherungsübereignung) und nur solange er sich nicht mit seinen Vertragspflichten in Verzug befindet. Im Falle der Veräußerung tritt der Kunde unwiderruflich die ihm aus der Veräußerung, Be- oder Verarbeitung oder einem sonstigen Rechtsgrund zustehenden Forderungen sowie einen Anspruch auf Herausgabe und vorbehaltenen Eigentums schon jetzt sicherungshalber an uns ab. Abgetreten werden ferner Versicherungsansprüche aus Beschädigung, Verlust oder Diebstahl. Beim Weiterverkauf der Vorbehaltsware, die mit nicht von uns gelieferter Ware verarbeitet oder verbunden worden ist, wird die Forderung des Abnehmers an uns im Verhältnis des Rechnungswertes der verarbeiteten Vorbehaltsware zum Anschaffungspreis der anderen verarbeiteten Waren abgetreten. Wir nehmen die Abtretung an. Diese Abtretung soll auch dann gelten, wenn die Vorbehaltsware vorher durch unseren Abnehmer be- oder verarbeitet worden ist. Oder wenn sie an mehrere Abnehmer veräußert wird. Bei Verarbeitung und Einbau mit anderen, uns nicht gehörenden Waren durch den Abnehmer, steht uns das Eigentum an der neuen Sache zu im Verhältnis des Rechnungswertes der verarbeiteten Vorbehaltswahre zum Anschaffungspreis der anderen verarbeiteten Waren. Wir gelten als Hersteller nach §950 BGB. Für die neue Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die Vorbehaltsware. Im Falle des Verzugs oder bei Vorliegen der Voraussetzungen und vorzeitiger Fälligkeit sind wir berechtigt, die Ermächtigung zum Einzug unserer Forderungen zu widerrufen und deren Abtretung offen zu legen. Wir verpflichten uns, die vorstehend bezeichneten Sicherungen – nach unserer Wahl – freizugeben, wenn der Wert die zu sichernde Forderung nachhaltig um 20% übersteigt. Die Zurücknahme der Ware bedeutet keinen Rücktritt vom Vertrag.
5. Zahlungsbedingungen
Unsere Rechnungen sind sofort nach Lieferung der Ware rein netto zahlbar. Ein Skontoabzug ist nur zulässig, wenn er ausdrücklich vereinbart wurde. Zahlungen haben in der Rechnung gestellten Währung zu erfolgen. Schecks und Wechsel werden nur zahlungshalber entgegengenommen. Wir behalten uns das Recht vor, hereinkommende Wechsel jederzeit ohne Angabe von Gründen als geeignetes Zahlungsmittel zurückzuweisen uns sofortige Barzahlung zu fordern. Zinsen werden vom Fälligkeitstage der Rechnung ab in Höhe von 5% über dem Diskontsatz (§ 1 Diskontsatz-Überleitungs-Gesetz) der Europäischen Zentralbank im Monat berechnet.
6. Mängelrügen
Der Kunde ist verpflichtet, die Ware unmittelbar nach Erhalt zu untersuchen und erkennbare Mängel unverzüglich und vor einer evtl. Verarbeitung schriftlich anzuzeigen. Die Untersuchungs- und Rügepflicht gilt auch dann, wenn die Ware unmittelbar einem Drittabnehmer Übersandt wird. Wird nicht rechtzeitig gerügt, stellt dies eine Genehmigung der Lieferung als vertragsmäßige Erfüllung dar und schließt Gewährleistungsansprüche aus. Versteckte Mängel müssen unverzüglich nach Ihrer Entdeckung gerügt werden. Der Kunde ist verpflichtet, Beweise für die Mängel zu sichern und uns Gelegenheit zur Überprüfung zu geben. Bei unsachgemäßer Behandlung, insbesondere bei unsachmäßiger Lagerung oder unsachmäßigen Transport besteht keine Gewährleistung. Bei begründeten Rügen und Beanstandungen hat der Kunde lediglich Anspruch auf Lieferung einer mangelfreien Ware. Sollten wir trotz angemessener Fristsetzung diesen Anspruch nicht nachkommen, so hat der Kunde unter Ausschluss weiterer Ansprüche das Recht zur Herabsetzung des Preises oder nach seiner Wahl zur Rückgängigmachung des Vertrages. Weitere Ansprüche, insbesondere Ersatzansprüche wegen unmittelbarer oder mittelbarer Schäden – auch solche aus unerlaubter Handlung oder positiver Vertragsverletzung – sind ausgeschlossen, es sei denn, der Schaden sei von uns
vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt worden. Nicht form- und fristgerecht gerügte Ware gilt als genehmigt und abgenommen.
7. Kontrolle
Die bei einer Lebensmittelkontrolle hinterlassenen amtlich versiegelten Gegenproben sind uns zur Verfügung zu stellen.
8. Aufrechnung, Zurückbehaltung
Der Kunde hat ein Aufrechnungsrecht nur dann, wenn die Gegenansprüche an uns sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach unstrittig sind oder rechtskräftig festgestellt werden. Ein Zurückbehaltungsrecht besteht nur dann, sofern es auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
9. Haftung
Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Besteller Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit keine vorsätzliche Vertragsverletzung vorliegt, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzen; auch in diesem Fall ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz. Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt ist, ist die Haftung ausgeschlossen. Soweit unsere Schadensersatzhaftung ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dieses auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen. Zur Eingrenzung unserer Produzentenhaftung ist der Käufer verpflichtet, uns umgehend alle ihm zugehenden Informationen zu geben, die auf das Vorliegen von Produktmängeln schließen lassen
(insbesondere Kundenreklamationen) und uns bei Rückrufaktionen unverzüglich und umfassend zu unterstützen. Bei Export unserer Waren durch den Besteller oder seine Abnehmer in Gebiete außerhalb der Bundesrepublik Deutschland übernehmen wir keine Haftung, falls durch unsere Erzeugnisse Schutzrechte Dritter verletzt werden. Der Käufer ist zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der uns durch die Ausfuhr von Waren verursacht wird, die von uns nicht
ausdrücklich zum Export geliefert wurden.
10. Pfand
Der Kunde hat uns Leergut (Eurokisten, Paletten, Eurohaken etc.) in gleicher Art, Menge und Güte zurückzugeben. Das Leergut ist dabei nach den hygienerechtlichen Vorschriften in gereinigtem Zustand zurückzugeben. Für beschädigtes oder stark verschmutztes Leergut oder solches, das in seiner Art nicht mit dem Gelieferten übereinstimmt, erfolgt keine Gutschrift. In diesem Fall sind wir auch zur Verweigerung der Annahme berechtigt. Erfolgt der Rücktransport des Leerguts auf Aufforderung des Bestellers, hat dieser die hierfür angefallenen Kosten zu tragen. Wir können dem Kunden jederzeit einen Leergutsaldo per E-Mail, Fax oder Post zustellen. Auf Anforderung des Bestellers werden wir diesem den Leergutsaldo in gleicher Form zustellen. Widerspricht der Besteller dem in der Saldenmitteilung ausgewiesenen Leergutsaldo nicht innerhalb eines Monats ab Datum des Mitteilungsschreibens schriftlich, gilt der in dem Mitteilungsschreiben enthaltene Leergutsaldo durch den Kunden als anerkannt. Wir werden in der Saldenmitteilung den Kunden jeweils darauf hinweisen, dass das Schweigen auf das Saldenanerkenntnis nach Ablauf vorgenannter Frist als Anerkenntnis des Leergutsaldos gilt. Ist der Kunde zur Rückgabe bei Anlieferung nicht in der Lage, so hat er unverzüglich und auf eigene Kosten das Leergutkonto auszugleichen. Gerät der Kunde mit der Rückgabe des Leerguts in Verzug, sind wir unbeschadet unserer gesetzlichen Ansprüche berechtigt, nach angemessener Nachfristsetzung die Rücknahme zu verweigern und von dem Besteller Schadensersatz in Geld zu verlangen.
11. Datenschutz
Der Besteller ist einverstanden und hiermit darüber informiert, dass alle ihn betreffenden Daten aus der Geschäftsbeziehung, auch personenbezogene im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes, im Rahmen unserer elektronischen Datenverarbeitung gespeichert werden.
12. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anzuwendendes Recht
Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis – auch für Wechsel und Schecksachen – ist D-47228 Duisburg oder nach unserer Wahl auch der Sitz des Kunden. Maßgebliche Vertragssprache ist Deutsch. Sollten neben einer deutschsprachigen Version des Vertrages oder vertragswesentlicher Dokumente anderssprachige Versionen vorhanden sein, ist allein der Text der deutschsprachigen Dokumente verbindlich. Im Falle von
Abweichungen zwischen der deutschen und der anderssprachigen Fassung gilt nur die deutsche Fassung. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland; die Geltung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.
Stand 17.10.2016
der Fa. Akser Fine Food GmbH & Co. KG
1. Allgemein
Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle geschäftlichen Beziehungen mit unseren Kunden, falls keine abweichenden Bedingungen schriftlich vereinbart wurden, auch dann wenn die Geschäftsbedingungen des Käufers einen abweichenden Inhalt haben. Eines ausdrücklichen Widerspruchs des Verkäufers bedarf es nicht. Mündliche Nebenabreden haben keine Gültigkeit. Bei telefonischen oder telegrafischen Bestellungen haften wir nicht für Aufnahme- oder Übermittlungsfehler.
2. Auftragserteilung
Unsere Angebote sind freibleibend hinsichtlich Lieferung, Lieferzeit und Preis, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine Annahmefrist enthalten. Sämtliche Lieferungen und Leistungen erfolgen zu den nachfolgend abgedruckten Bedingungen. Abweichende Bedingungen des Käufers sind für uns nur verbindlich, wenn wir sie ausdrücklich schriftlich anerkannt haben. Spätestens mit der Annahme unserer Erzeugnisse erkennt der Kunde unsere Allgemeinen Lieferbedingungen an. Will er dies nicht, hat er unverzüglich und ausdrücklich zu widersprechen. Formularmäßiger Widerspruch genügt nicht. Bei einem mündlich abgeschlossenen Vertrag trifft den Käufer die Beweislast, dass die in Rechnung gestellten Mengen, Preise und Qualität von seiner Bestellung abweichen. Die Preise verstehen sich in EURO und rein netto ab Werk EXW (INCOTERMS 2000) und schließen Fracht, Verzollung, Mehrwertsteuer und andere Abgaben nicht ein.
3. Lieferung
Das Risiko des Transports trägt der Verkäufer bis zum Zeitpunkt, an dem er die Ware am vereinbarten Bestimmungsort entladebereit von seinem Beförderungsmittel zur Verfügung stellt. Ist die Lieferung bestimmungsgemäß erfolgt, geht die Gefahr auf den Käufer über. Im Falle höherer Gewalt nicht zu vertretender Betriebsstörungen, Streik oder Aussperrung verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Dasselbe gilt wenn wir ohne unser Verschulden nicht oder nur mit Verzögerung Ware geliefert gekommen. Der Kunde kann von dem Vertrag zurücktreten, wenn wir in Verzug kommen und eine angemessene Nachfrist ungenützt verstrichen ist. Ersatzansprüche sind nur zulässig, wenn uns grobes Verschulden zur Last fällt. Die Erfüllung des Vertrages in Teilen ist zulässig. Die von uns festgestellten Gewichte auf elektronischen Waagen sind für die Berechnung maßgebend. Bzw. das in unserem Werk ermittelte Ausgangsgewicht ist maßgebend. Es wird unter Kontrolle festgestellt. Während des Transportes entstandene Gewichtsverluste gehen zu Lasten des Käufers. Für die Anerkennung weiterer Gewichtsdifferenzen ist Voraussetzung, dass im Beisein des jeweiligen Frachtführers gewogen wird und die Wiegedokumente – Kontrollschein – zum Vergleich mit den eigenen Auslieferungsunterlagen ausgehändigt werden. Feststellungen von einem vereidigten Wäger werden anerkannt. Abnahme und Zahlungsverzug Wird eine gekaufte Ware nicht fristgemäß abgenommen, von dem Käufer im Einvernehmen mit uns zurückgegeben oder nicht vereinbarungsgemäß gezahlt, so sind wir berechtigt, diese Ware ohne weitere Fristsetzung eigenhändig zu verwerten. Einen sich etwa ergebende Mindererlös hat der erste Käufer uns zu ersetzen, zuzüglich etwa entstehender Kosten. Teillieferungen sind unter Berücksichtigung unserer Interessen in einem für den Besteller zumutbaren Umfang zulässig, insbesondere wenn – die Teillieferung für den Auftraggeber im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist,
– die Lieferung der restlichen bestellen Ware sichergestellt ist und
– dem Besteller hierdurch weder erheblicher Mehraufwand noch zusätzliche Kosten entstehen.
4. Eigentumsvorbehalt
Bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises sowie bis zur Zahlung aller vergangenen oder zukünftigen Lieferungen innerhalb der Geschäftsverbindung – einschließlich aller Nebenforderungen – bei Bezahlung durch Scheck oder Wechsel bis zur Scheck- oder Wechseleinlösung – bleibt die gelieferte Ware unser Eigentum. Das gilt auch dann, wenn der Preis für bestimmte vom Abnehmer bezeichnete Warenlieferungen bezahlt ist. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung für unsere Saldoforderung, ist vereinbart, dass die Finanzierung im Wechsel/Scheckverfahren erfolgt, so tritt der Eigentumsübergang in den vorgenannten Fällen erst bei endgültiger Einlösung des Wechsels ein. Die Veräußerung der Ware ist dem Kunden nur im regelmäßigen Geschäftsgang gestattet (also nicht z. B. Sicherungsübereignung) und nur solange er sich nicht mit seinen Vertragspflichten in Verzug befindet. Im Falle der Veräußerung tritt der Kunde unwiderruflich die ihm aus der Veräußerung, Be- oder Verarbeitung oder einem sonstigen Rechtsgrund zustehenden Forderungen sowie einen Anspruch auf Herausgabe und vorbehaltenen Eigentums schon jetzt sicherungshalber an uns ab. Abgetreten werden ferner Versicherungsansprüche aus Beschädigung, Verlust oder Diebstahl. Beim Weiterverkauf der Vorbehaltsware, die mit nicht von uns gelieferter Ware verarbeitet oder verbunden worden ist, wird die Forderung des Abnehmers an uns im Verhältnis des Rechnungswertes der verarbeiteten Vorbehaltsware zum Anschaffungspreis der anderen verarbeiteten Waren abgetreten. Wir nehmen die Abtretung an. Diese Abtretung soll auch dann gelten, wenn die Vorbehaltsware vorher durch unseren Abnehmer be- oder verarbeitet worden ist. Oder wenn sie an mehrere Abnehmer veräußert wird. Bei Verarbeitung und Einbau mit anderen, uns nicht gehörenden Waren durch den Abnehmer, steht uns das Eigentum an der neuen Sache zu im Verhältnis des Rechnungswertes der verarbeiteten Vorbehaltswahre zum Anschaffungspreis der anderen verarbeiteten Waren. Wir gelten als Hersteller nach §950 BGB. Für die neue Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die Vorbehaltsware. Im Falle des Verzugs oder bei Vorliegen der Voraussetzungen und vorzeitiger Fälligkeit sind wir berechtigt, die Ermächtigung zum Einzug unserer Forderungen zu widerrufen und deren Abtretung offen zu legen. Wir verpflichten uns, die vorstehend bezeichneten Sicherungen – nach unserer Wahl – freizugeben, wenn der Wert die zu sichernde Forderung nachhaltig um 20% übersteigt. Die Zurücknahme der Ware bedeutet keinen Rücktritt vom Vertrag.
5. Zahlungsbedingungen
Unsere Rechnungen sind sofort nach Lieferung der Ware rein netto zahlbar. Ein Skontoabzug ist nur zulässig, wenn er ausdrücklich vereinbart wurde. Zahlungen haben in der Rechnung gestellten Währung zu erfolgen. Schecks und Wechsel werden nur zahlungshalber entgegengenommen. Wir behalten uns das Recht vor, hereinkommende Wechsel jederzeit ohne Angabe von Gründen als geeignetes Zahlungsmittel zurückzuweisen uns sofortige Barzahlung zu fordern. Zinsen werden vom Fälligkeitstage der Rechnung ab in Höhe von 5% über dem Diskontsatz (§ 1 Diskontsatz-Überleitungs-Gesetz) der Europäischen Zentralbank im Monat berechnet.
6. Mängelrügen
Der Kunde ist verpflichtet, die Ware unmittelbar nach Erhalt zu untersuchen und erkennbare Mängel unverzüglich und vor einer evtl. Verarbeitung schriftlich anzuzeigen. Die Untersuchungs- und Rügepflicht gilt auch dann, wenn die Ware unmittelbar einem Drittabnehmer Übersandt wird. Wird nicht rechtzeitig gerügt, stellt dies eine Genehmigung der Lieferung als vertragsmäßige Erfüllung dar und schließt Gewährleistungsansprüche aus. Versteckte Mängel müssen unverzüglich nach Ihrer Entdeckung gerügt werden. Der Kunde ist verpflichtet, Beweise für die Mängel zu sichern und uns Gelegenheit zur Überprüfung zu geben. Bei unsachgemäßer Behandlung, insbesondere bei unsachmäßiger Lagerung oder unsachmäßigen Transport besteht keine Gewährleistung. Bei begründeten Rügen und Beanstandungen hat der Kunde lediglich Anspruch auf Lieferung einer mangelfreien Ware. Sollten wir trotz angemessener Fristsetzung diesen Anspruch nicht nachkommen, so hat der Kunde unter Ausschluss weiterer Ansprüche das Recht zur Herabsetzung des Preises oder nach seiner Wahl zur Rückgängigmachung des Vertrages. Weitere Ansprüche, insbesondere Ersatzansprüche wegen unmittelbarer oder mittelbarer Schäden – auch solche aus unerlaubter Handlung oder positiver Vertragsverletzung – sind ausgeschlossen, es sei denn, der Schaden sei von uns
vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt worden. Nicht form- und fristgerecht gerügte Ware gilt als genehmigt und abgenommen.
7. Kontrolle
Die bei einer Lebensmittelkontrolle hinterlassenen amtlich versiegelten Gegenproben sind uns zur Verfügung zu stellen.
8. Aufrechnung, Zurückbehaltung
Der Kunde hat ein Aufrechnungsrecht nur dann, wenn die Gegenansprüche an uns sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach unstrittig sind oder rechtskräftig festgestellt werden. Ein Zurückbehaltungsrecht besteht nur dann, sofern es auf demselben Vertragsverhältnis
beruht.
9. Haftung
Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Besteller Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit keine vorsätzliche Vertragsverletzung vorliegt, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzen; auch in diesem Fall ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz. Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt ist, ist die Haftung ausgeschlossen. Soweit unsere Schadensersatzhaftung ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dieses auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen. Zur Eingrenzung unserer Produzentenhaftung ist der Käufer verpflichtet, uns umgehend alle ihm zugehenden Informationen zu geben, die auf das Vorliegen von Produktmängeln schließen lassen
(insbesondere Kundenreklamationen) und uns bei Rückrufaktionen unverzüglich und umfassend zu unterstützen. Bei Export unserer Waren durch den Besteller oder seine Abnehmer in Gebiete außerhalb der Bundesrepublik Deutschland übernehmen wir keine Haftung, falls durch unsere Erzeugnisse Schutzrechte Dritter verletzt werden. Der Käufer ist zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der uns durch die Ausfuhr von Waren verursacht wird, die von uns nicht ausdrücklich zum Export geliefert wurden.
10. Pfand
Der Kunde hat uns Leergut (Eurokisten, Paletten, Eurohaken etc.) in gleicher Art, Menge und Güte zurückzugeben. Das Leergut ist dabei nach den hygienerechtlichen Vorschriften in gereinigtem Zustand zurückzugeben. Für beschädigtes oder stark verschmutztes Leergut
oder solches, das in seiner Art nicht mit dem Gelieferten übereinstimmt, erfolgt keine Gutschrift. In diesem Fall sind wir auch zur Verweigerung der Annahme berechtigt. Erfolgt der Rücktransport des Leerguts auf Aufforderung des Bestellers, hat dieser die hierfür
angefallenen Kosten zu tragen. Wir können dem Kunden jederzeit einen Leergutsaldo per E-Mail, Fax oder Post zustellen. Auf Anforderung des Bestellers werden wir diesem den Leergutsaldo in gleicher Form zustellen. Widerspricht der Besteller dem in der Saldenmitteilung ausgewiesenen Leergutsaldo nicht innerhalb eines Monats ab Datum des Mitteilungsschreibens schriftlich, gilt der in dem Mitteilungsschreiben enthaltene Leergutsaldo durch den Kunden als anerkannt. Wir werden in der Saldenmitteilung den Kunden jeweils darauf hinweisen, dass das Schweigen auf das Saldenanerkenntnis nach Ablauf vorgenannter Frist als Anerkenntnis des Leergutsaldos gilt. Ist der Kunde zur Rückgabe bei Anlieferung nicht in der Lage, so hat er unverzüglich und auf eigene Kosten das Leergutkonto auszugleichen. Gerät der Kunde mit der Rückgabe des Leerguts in Verzug, sind wir unbeschadet unserer gesetzlichen Ansprüche berechtigt, nach angemessener Nachfristsetzung die Rücknahme zu verweigern und von dem Besteller Schadensersatz in Geld zu verlangen.
11. Datenschutz
Der Besteller ist einverstanden und hiermit darüber informiert, dass alle ihn betreffenden Daten aus der Geschäftsbeziehung, auch personenbezogene im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes, im Rahmen unserer elektronischen Datenverarbeitung gespeichert werden.
12. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anzuwendendes Recht
Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis – auch für Wechsel und Schecksachen – ist D-47228 Duisburg oder nach unserer Wahl auch der Sitz des Kunden. Maßgebliche Vertragssprache ist Deutsch. Sollten neben einer deutschsprachigen Version des Vertrages oder vertragswesentlicher Dokumente anderssprachige Versionen vorhanden sein, ist allein der Text der deutschsprachigen Dokumente verbindlich. Im Falle von Abweichungen zwischen der deutschen und der anderssprachigen Fassung gilt nur die deutsche Fassung. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland; die Geltung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.
Stand 17.10.2016